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Vollmacht

Eine durch Rechtgeschäft erteilte Vertretungsmacht, § 166 II BGB. Man unterscheidet zwischen Innenvollmacht und Außenvollmacht. Erstere wird gegenüber dem Vertreter erteilt, ("Du gehst jetzt los und kaufst für mich einen Computer") letztere direkt gegenüber dem Dritten ("Mein Sohn kommt gleich vorbei und kauft dann bei Ihnen für mich einen Computer").
Des weiteren gibt es Spezialvollmachten, welche nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt werden und nach dessen Abschluss erlöschen und Generalvollmachten. Sie werden auch Blankovollmacht genannt und ermächtigen generell zu allen vertretbaren Rechtsgeschäften. Der Widerruf einer Vollmacht ist grundsätzlich jederzeit möglich.

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Rechtsfähigkeit

Fähigkeit, selbständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Gem. § 1 BGB beginnt diese bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt und endet mit deren Tod. Die Rechtsfähigkeit ist von der Deliktsfähigkeit (Schuldfähigkeit) und der Geschäftsfähigkeit (Abschluss von Rechtsgeschäften) abzugrenzen und von diesen unabhängig. So kann ein Baby Besitzer eines Vermögens sein, auch wenn es nicht wirksam darüber verfügen darf. Die Rechtsfähigkeit steht darüber hinaus auch juristischen Personen zu. Bspl. die Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder neuerdings auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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Mandant

Mandant ist die (lat.) Bezeichnung für die Kunden der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Steuerberater).
Bei dem zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten geschlossenen Vertrag handelt es ich um einen Dienstvertrag - der Mandant ist der Auftraggeber.

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