Urteilssammlung
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Inhaltsverzeichnis
- BR und Intranetnutzung / Keine Zensur durch den Arbeitgeber
- Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens im Büro
- Landgericht Berlin zum Vermieterwechsel im Falle der Aufteilung in Wohnungseigentum
- Gericht: Mängel an neuem Wagen nicht eigenmächtig reparieren lassen
BR und Intranetnutzung / Keine Zensur durch den Arbeitgeber
Das LAG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber einseitig vom Betriebsrat in das bankinterne Intranet eingestellte Seiten entfernen darf. Das Intranet steht dem Betriebsrat zur Verfügung. Auf der Seite „Betriebsrat und ver.di“ können Informationen der Gewerkschaft eingesehen werden. In den Tarifauseinandersetzungen im Jahr 2002 hatte der Betriebsrat Informationen über die Tarifverhandlungen und u.a. auch einen Streikaufruf der Gewerkschaft ver.di auf die Seite gestellt. Der Arbeitgeber veranlasste daraufhin die Sperrung der Seite „Betriebsrat und ver.di“.
Das LAG hat klargestellt, dass die vom Arbeitgeber veranlasste Sperrung der Seite eine Behinderung der Amtstätigkeit des Betriebsrates darstellt. „ Die Entfernung von Informationen und Beiträgen aus dem Intranet, die der Betriebsrat eingestellt hat, stellt eine unzulässige Erschwerung der Pflicht des Betriebsrates zur Information der Belegschaft dar. Welche Informationen der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm – ähnlich wie bei der Nutzung des schwarzen Brettes – allein zu entscheiden. Die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten.
Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, einseitig die Seiten zu sperren. Der Arbeitgeber muss vielmehr mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln – ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – vorgehen, wenn er eine Veröffentlichung durch den Betriebsrat für unzulässig hält.
Eine weitere Entscheidung, die nach den höchstinstanzlichen Entscheidungen vom September 2003 den Betriebsrat bei der Nutzung des Intranets unterstützt und Sicherheit gibt.
Landesarbeitsgericht Hamm , AZ 10 TaBV 161/03
Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens im Büro
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen Mai 2002)
Privates Surfen kann nach Auffassung des LAG Niedersachsen zur fristlosen Kündigung führen. Das Gericht bestätigte ein Urteil des Arbeitsgerichts Hannover, das eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters für wirksam hielt, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischen Inhalt aus dem Internet auf die Festplatte des betrieblichen PC heruntergeladen hatte. Darüber hinaus hatte er eine Homepage mit erotischem Inhalt von seinem Arbeitsplatz ins Netz gestellt.
Im Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung, die die private Internetnutzung untersagt und im Juli 2000 hatte der betroffenen Arbeitnehmer noch „Richtlinien über den Einsatz von Informationstechnologie“ mit seiner Unterschrift anerkannt.
Die Gründe für die fristlose Kündigung sind nach Auffassung des Gerichts das „unstreitige, nicht unerhebliche Fehlverhalten des Klägers.“ Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, da ein Vertrauensverstoß vorliege.
Landgericht Berlin zum Vermieterwechsel im Falle der Aufteilung in Wohnungseigentum
Urteil vom 10. Juli 1998,
Aktenzeichen: 63 S 8/98
Aus den Gründen:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht gemäß § 556 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Wohnung verlangen, denn das Mietverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Klägerin vom 12. Juni 1996 nicht beendet worden. Dabei kann dahinstehen, ob ihr ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Seite steht.
Die Kündigung ist nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts nämlich aus einem anderen Grund nicht wirksam. Die Klägerin ist nicht alleinige Vermieterin der Beklagten. In das Mietverhältnis sind gemäß § 571 BGB vielmehr sämtliche Miteigentümer eingetreten, weil nach der Teilungserklärung alle Kellerräume nicht Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum geworden sind. Mit der Wohnung war dem Beklagten aber auch ein Kellerraum vermietet worden. Da es sich insoweit um ein einheitliches Mietverhältnis handelt, sind in dieses neben der Klägerin als Sondereigentümerin der Wohnung auch alle Miteigentümer als Gemeinschaftseigentümer des Kellers eingetreten. Eine Aufspaltung des Mietverhältnisses findet insoweit nicht statt. § 571 BGB sieht vor, daß bei Veräußerungsgeschäften eine Mehrheit von Vermietern entsteht, wenn Teile der Mietsache, die ursprünglich Gegenstand eines einheitlichen Mietvertrages waren, an verschiedene Erwerber veräußert werden. Zweck des § 571 BGB ist es, den Mieter vor Nachteilen infolge der Realteilung des Mietobjekts zu schützen. Die Vorschrift ordnet deshalb auch nur an, daß der Erwerber eines Teils des Mietobjekts in den einheitlichen Mietvertrag eintritt, ohne daß darüber hinaus eine Teilung des Mietvertrages selbst, die zu Nachteilen für den Mieter führen könnte, stattfindet (OLG Celle NJWE-MietR 1996, 27 m.w.N.).
Der Hinweis der Klägerin auf eine Aufgabe des Kellers durch die Beklagten geht, wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls fehl. Zum einen kann der Vertragsgegenstand eines Mietverhältnisses auch nach einer Ankündigung nicht durch eine einseitige Maßnahme der Klägerin durch Entzug des Kellers gemäß Schreiben vom 4. Januar 1991 geändert werden. Man kann auch nicht von einer einvernehmlichen Änderung ausgehen, nachdem die Klägerin vorgetragen hat, daß die Beklagten noch im Jahr 1991 einen anderen Kellerraum neu in Beschlag genommen hätten.
Aber selbst wenn man eine solche einvernehmliche Regelung in bezug auf den Kellerraum annehmen wollte, folgt daraus nicht, daß die Klägerin hierdurch alleinige Vermieterin der Wohnung geworden ist. Denn die Gemeinschaftseigentümer sind in das Mietverhältnis mit den Beklagten nicht nur hinsichtlich des Kellers eingetreten. Vielmehr findet eine Aufspaltung des Mietverhältnisses nicht statt. Es handelt sich nämlich um ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Keller, in das die Gemeinschaftseigentümer insgesamt neben der Klägerin eingetreten sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn nachträglich einvernehmlich Änderungen am Bestand dieses Mietverhältnisses erfolgen. Nachdem die Gemeinschaftseigentümer einmal Vermieter des einheitlichen Mietverhältnisses geworden sind, bleiben sie es auch, wenn die Kellerräume später nicht mehr Gegenstand des Mietverhältnisses sein sollten.
Aus diesen Gründen kann letztlich auch dahinstehen, welchen Keller die Beklagten ursprünglich genutzt haben, welchen sie derzeit nutzen und welcher der Klägerin von der Wohnungseigentümerverwaltung zugewiesen worden ist. Denn mangels einer dinglichen Rechtsänderung hat dies auf die Parteien des streitgegenständlichen Mietverhältnisses keine Auswirkungen.
Es bestand kein Anlaß, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Vorlage des Landgerichts Berlin gemäß Beschluß vom 19. Juni 1997 (MM 1997, 405) durch das Kammergericht auszusetzen. Denn ob für die in diesem Fall zu entscheidende Frage, wer die schuldrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, etwas anderes gilt, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist hier die Berechtigung zur Ausübung der Gestaltungsrechte zur Beendigung eines Mietverhältnisses. Es ist nicht ersichtlich und wird auch im Vorlagebeschluß nicht hinreichend dargelegt, daß ernsthaft die Auffassung vertreten wird, daß von mehreren Erwerbern einer vermieteten Wohnung nur einige in das bestehende Mietverhältnis als neue Vermieter eintreten. Daß aber Gestaltungsrechte in bezug auf den Bestand des Mietverhältnisses nur von allen auf einer Vertragsseite beteiligten Partner gemeinsam ausgeübt werden können, steht außer Frage. Anhaltspunkte dafür, das die Parteien nachträglich eine entsprechende mehrseitige Vereinbarung über die Person(en) des Vermieters getroffen haben, sind nicht erkennbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß ihnen diese Frage bis zur Kündigung überhaupt bewußt war.
Gericht: Mängel an neuem Wagen nicht eigenmächtig reparieren lassen
Gießen (dpa/lhe) - Wenn ein Autofahrer Mängel an seinem neuen Wagen eigenmächtig beseitigen lässt, riskiert er, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen hervor. Nach Auffassung der Richter muss der Käufer zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Erst wenn dieser sich weigere oder dazu nicht in der Lage sei, dürfe der Käufer die Reparatur veranlassen und Kostenerstattung verlangen, heißt es in dem Urteil (Az.: 1 S 453/03).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Autofahrers auf Erstattung von Reparaturkosten ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.
Der Kläger hatte einen neuen Wagen gekauft, der nach nur 7400 Kilometern einen Motorschaden erlitt. Anstatt vom Verkäufer die Reparatur beziehungsweise den Austausch des Motors zu verlangen, veranlasste der Kläger dies von sich aus. Vom Verkäufer wollte er später die Kosten von rund 2500 Euro ersetzt haben. Als dieser sich weigerte, zog der Käufer vor Gericht - allerdings bisher ohne Erfolg.
Das Landgericht betonte, der Verkäufer müsse zunächst prüfen können, welcher Mangel überhaupt vorliege und welche Reparaturmöglichkeiten bestünden. Diese Prüfungsmöglichkeit werde ihm aber genommen, wenn der Käufer von sich aus tätig werde.
Landgericht Gießen (Az.: 1 S 453/03)
(Meldung vom 05.10.2004)
