Kanzlei Schade, Vogtland - Rechtsanwaltskanzlei
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Die Bezahlung anwaltlicher Leistungen

Bitte beachten Sie, dass eine kostenfreie Beratung, gleichgültig in welchem Umfang, allen Rechtsanwälten per Verordnung verboten ist. Dementsprechend kann ich Ihnen auch telefonisch oder per Internet leider keine kostenfreien rechtlichen Auskünfte erteilen.

Grundsätzlich akzeptiere ich zur Bezahlung Bargeld oder Überweisung.

Mit der Empfangsbestätigung erhalten Sie, sofern erforderlich, per E-Mail eine Vollmacht (auch hier zu finden) zugesandt, welche Sie bitte unterschrieben an uns zurücksenden.
Mit der Vollmacht bevollmächtigen Sie mich, dass ich Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit gegenüber Dritten vertreten kann.

Können Fragen mit einer einfachen Auskunft beantwortet werden, ist keine Vollmacht erforderlich.
Sie erhalten dann die Beantwortung Ihrer Frage per Internet oder falls gewünscht auch per Post. Vorher teile ich Ihnen die Gebühren mit, die für meine Arbeit gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu entrichten sind.
Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, einen Vorschuss auf seine Vergütung zu verlangen.
Nach Gutschrift des Rechnungsbetrages auf meine Geschäftskonto sende ich Ihnen die ausführliche Beantwortung Ihrer Frage, in der von Ihnen gewünschten Form, zu.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei Beratungen per Internet keine andere Verfahrensweise akzeptieren kann, da es leider auch einige gibt, die nach der Rechtsberatung die anschließende Bezahlung vergessen.

Höhe der Gebühren bei Beratungen

Je nach Umfang der Rechtsberatung und dem Streitwert kostet eine Beratung (Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft) zwischen 0,1 und 1,0 einer vollen Anwaltsgebühr. Beschränkt sich die Beratung auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr höchstens 190,00 €, unabhängig vom Streitwert. Damit bewegen sich die Gebühren für eine Erstberatung zwischen 10,00 und 190,00 €

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Mittel für eine anwaltliche Beratung aufzubringen, kommt auch die Beantragung von Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht in Betracht.

Bei der Beantragung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, übernimmt der Staat die Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt. Sie müssen lediglich einen Unkostenbeitrag von 10,00 € tragen.

Geht die anwaltliche Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus, richten sich die Gebühren des Anwalts im Zivil- und Verwaltungsrecht nach dem Streitwert.

Gerichtliche Klärung Ihrer Angelegenheit

Bei einer gerichtlichen Klärung Ihrer Angelegenheit können außerdem noch Gerichtskosten anfallen, die sich im Zivil- und Verwaltungsrecht nach dem Streitwert richten.

Wenn Sie nicht oder nur teilweise in der Lage sind, aufgrund Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die Mittel für eine Prozessführung aufzubringen, können Sie bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Wird Ihnen diese gewährt, übernimmt der Staat für Sie, entsprechend Ihrer Einkommens- und Belastungssituation, ganz oder teilweise die Kosten für Ihren Anwalt und das Gerichtsverfahren.

Das Gericht kann, wenn Ihre persönliche und wirtschaftliche Einkommenssituation dies erlaubt, eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen. In diesem Fall müssen Sie die Prozesskostenhilfe zunächst nicht zurückerstatten. Entwickelt sich Ihre persönliche oder wirtschaftliche Situation jedoch positiv, müssen Sie damit rechnen, dass die Prozesskostenhilfe zurückgefordert wird.

Die Beantragung der Prozesskostenhilfe übernimmt Ihr Anwalt gerne für Sie.

Vertretung auf anderen Rechtsgebieten

Für die Vertretung auf anderen Rechtsgebieten ist nicht der Streitwert maßgebend. Um die Höhe der Kosten hierfür zu erfragen, geben wir Ihnen gerne auch telefonisch Auskunft.

Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gelten außer dem RVG, in dem vornehmlich die Kosten geregelt sind, die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

Die aktuellen Gesetzestexte sowohl zum RVG als auch zur BRAO und BORA finden sie unter www.anwaltverein.de/praxis/berufsrecht